Satzung

Vereinssatzung​ des Partnerschaftsvereins Ellhofen.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein zur Pflege internationaler Beziehungen“, und hat seinen Sitz in Ellhofen. Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zum Ziel, mögliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung im innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen. Vornehmlich mit der Partnergemeinde Peccioli (Italien) sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiterzuführen.

Auf die Förderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Augenmerk zu richten.

Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Ell-hofen wohnt bzw. ihren Sitz hat. Außerhalb der Gemeinde Ellhofen wohnhaften Personen soll der Beitritt gestattet werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet jeweils die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Der Vorstand ist befugt, Personen, die sich um das Wohl des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft in Verbindung mit einer Urkunde zu verleihen.

§5 Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) die schriftliche Austrittserklärung,

b) den Tod,

c) den Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden. Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und die Neuwahl vorzunehmen. Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von einer Woche liegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über jede Mitglieder-Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den drei Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, Schriftführer und Archivar zusammen. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der zweite Vorsitzende ist der jeweilige Bürgermeister. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende; sie sind je allein vertretungsberechtigt.

§10 Auflösung

Die Auflösung des “Verein zur Pflege internationaler Beziehungen“ kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB).

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausgegangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ellhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 08.Mai 2008 angenommen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.